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1. Der Weltkrieg - S. uncounted

1917 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Der Weltkrieg. (Nachtrag, öte 3eu ^on Iavuar 1916 bis März 1917 umfassn».» ., tols Ucltkv< j 5ür Lehrerbilöungsanstalten urt6 höhere Schulen dargestellt von Dr. Wilhelm Kinghorst, Königl. Prorektor in Herford. Ergänzung zu Heinze-Rosenburg, Geschichte für Lehrerbildungsanstalten. Georg-Eckert-lnstitut für internetionsta Schulbuchs orschung Braurisdiweig Bibliothek- Zu beziehen durch: Larl Meper (Gustav Prior), Derlagsbuchhanölung. Hannover, Grünstraße 20, Inventarisiert unser Isbi-Sbitwi

2. Der deutsche Geist im Weltkrieg - S. 1

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Georg-Eckert-Institut für internationale Schulbuchforschung Braunschweig Schulbuchbibliothek Einleitung. (Es könnte verfrüht erscheinen, den deutschen Geist im Weltkriege zur Anschauung zu bringen, während das blutige Ringen noch nicht beendigt ist. Aber niemand kann daran zweifeln, daß eine Änderung in der Haltung unseres Volkes gänzlich ausgeschlossen ist. Mag kommen, was will: der deutsche Geist wird die Form behalten, die er sich in dem bisherigen verlaufe des Weltkrieges gegeben hat. mit der Festigkeit und Entschlossenheit, die alle Feinde überwindet, wird er stets die tiefen und edlen Eigenschaften verbinden, auf denen die Weltstellung des deutschen Geistes beruht: feine Liebe zu Wahrheit und Gerechtigkeit und sein vertrauen auf die Macht, die unser Schicksal im Sinne der Vernunft leitet. Quelbnjammlung 11,174: Lambeck, Der deutsche Geist im Weltkrieg 1

3. Vom deutsch-österreichischen Frühjahrsangriff 1916 bis zum verschärften U-Bootskriege - S. 51

1917 - Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht
Iii Der rumänische Krieg. 51 Soweit waren wir Anfang Dezember 1916 gekommen. Bu forest war in unserer Land, ebenso fast die ganze Walachei. Getreide genug zum Essen und Viehfüttern, Petroleum genug, um unsere Massenherstellung zu sichern und Feuerung für Autos und Schiffe zu schaffen. Rumänien, so hatten die Feinde gemeint, sollte uns nun endlich den Gnadenstoß geben. Aber da war ihnen Linden-bürg in die Quere gekommen. Er hatte die Rumänen in die Zwick-mühle genommen, zwischen die Armee Mackensen im Süden und Falkenhayn im Norden, und hatte hier immer abwechselnd so auf sie eingehauen, daß sie in verzweifelter Last ihr Land preisgaben, und dessen reiche Vorräte mußten nun den englischen Aushungerungs-plan gerade zuschanden machen. Als es so weit war, da überraschte Deutschland die Welt mit einem Friedensangebot. Gerade jetzt sonnten wir uns das leisten, weil jedermann sehen konnte, daß wir nun seine Furcht vor der Zukunft mehr zu haben brauchten. Auch das hatten wir eben gezeigt, daß es uns ernst war um die Weiter-führung des Krieges. Zwei wichtige Bestimmungen sind während des rumänischen Feldzuges herausgekommen: die Erklärung des Königreichs Polen und das Äilfsdienstpflichtgeseh. Dem folgte nun das Friedensangebot. Mit dem Königreich Polen war die Sache so: Polen war ehemals ein selbständiger Staat gewesen, aber es herrschte eine fürchterliche Mißwirtschaft im Lande. Vor allem knechteten die Adligen das Volk und lagen sich untereinander immer in den Laaren. Dann mischten sich die Russen darein, hetzten sie auch noch gegen einander auf und sorgten, daß es immer schlimmer wurde. Schließlich gingen sic daran, das ganze Land einfach einzustecken. Ihr wißt ja von früher her, daß dann Österreich und Preußen zur Zeit Friedrichs des Großen sich mit Rußland geeinigt haben, daß sie wenigstens auch ein Stück von Polen abbekommen sollten. Das waren die Polnischen Teilungen. Die Polengebiete, die an Preußen kamen, unsere heutigen Provinzen Westpreußen und Posen, sind dann von den Lohenzollern ebenso wie alle anderen Landesteile gepflegt und behütet worden. Eine Anmenge Geld hat Preußen hineingesteckt, um aus dem verwahrlosten Lande etwas zu machen. Deutsche Beamte und deutsche Bauern sind hingeschickt worden, um an der Verbesserung mitzuwirken. So sind diese beiden Provinzen mächtig aufgeblüht und sind reiche und glückliche Teile unseres Vater- 4*

4. Bürgerkunde - S. 55

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 55 Lothringen je 3, Mecklenburg und Braunschweig je 2 Stimmen in: Bundesrat. Die übrigen Staaten sind mit je einer Stimme ver- treten. Der Bundesrat besteht also aus 61 Mitgliedern. Er be- schließt über die Vorlagen sür den Reichstag und über dessen Be- schlüsse, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschläge und Einrichtungen und über die bei der Aus- führung der Reichsgesetze hervortretenden Mängel. Für die einzelnen Verwaltungszweige hat der Bundesrat 8 Ausschüsse gebildet: 1. für Landesheer und Festungen, 2. für Seewesen, 3. für Zoll- und Steuerwesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahn, Post und Telegraphen, 6. für Justizwesen, 7. sür Rechnungswesen, 8. für die auswärtigen Angelegenheiten. In ihm führt Bayern den Vorsitz. Jedes Mitglied des Bundesrates muß im Reichstage jederzeit gehört werden. Der Bundesrat wird zu seinen Sitzungen vom Kaiser, in dessen Vertretung vom Reichskanzler berufen. Außerdem muß er zusammentreten, wenn ein Drittel (21) der Mitglieder es verlangt. Den Vorsitz führt der Reichskanzler. Er kann jedes andere Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen. d) Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern. Hiervon ent- senden: Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha je 2 Abgeordnete, Elsaß Lothringen 15 Ab- geordnete, die übrigen Staaten je einen Abgeordneten. Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach dem direkten, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlrecht. Die Reichs- tagsabgeordneten bekommen nach dem Gesetze vom 21. Mai 1906 Anwesenheitsgelder im Gesamtbeträge von 3000 N fürjedes Mitglied. Hiervon werden am 1. Dezember 200 M, am 1. Januar 300 M, am

5. Bürgerkunde - S. 126

1915 - Berlin : Parey
126 Viii. Das Deutsche Reich. 8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 46*), und die Herstellung von Land- und Wasser- straßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- gemeinen Verkehrs; 10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;2) 13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr- heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Bundes, unter welchem die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han- nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...........................17 Stimmen führt, Bayern .... Sachsen .... Württemberg. . . Baden............. Elsaß-Lothringen . Hessen............ Mecklenburg-Schwerin 6 4 4 3 3 3 2 y Das Reich hat jedoch auch Bayern gegenüber nur das Recht, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus- rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. y Dem Reiche steht ausschließlich die Gesetzgebung zu über die Vor- rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxewesen u. a.

6. Bürgerkunde - S. 27

1915 - Berlin : Parey
Iii. Die Kreisverwaltung. — 1. Die Kreisinsassen. 27 Deputationen gewählt werden. Zur Bildung gemischter Depu- tationen ist die Übereinstimmung beider Körperschaften notwendig. Größere Städte werden im Einvernehmen mit der Stadtverordneten- versammlung vom Magistrate in Ortsbezirke eingeteilt. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksvorsteher eingesetzt. Dieser wird von den Stadtverordneten auf sechs Jahre gewählt und vom Magistrat bestätigt, ebenso der Stellvertreter. Die Bezirksvorsteher sind als Organe des Magistrats anzusehen. In der Regel hat der Bürger- meister nach näherer Bestimmung folgende Nebengeschäfte zu be- sorgen: 1. Handhabung der Ortspolizei, 2. Verrichtung eines Hilfsbeamten der Gerichtspolizei, 3. Wahrnehmung des Amts eines Amtsanwalts. Daneben kann er auch Standesbeamter sein. Iii. Die Kreisverwaltung. 1. Die Kreisinsassen. Die preußischen Kreisordnungen stimmen in ihrem Inhalte der Hauptsache nach überein. Ganz gleichlautende Kreisordnungen sind für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen erlassen. In den Kreisordnungen für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen- Nassau und die Rheinprovinz sind einige Zusätze enthalten, die sich auf die Erhaltung oder Beseitigung von früher geltenden Zu- ständen beziehen. Eigenartig ist die Kreisverordnung für die Provinz Posen. Jeder Kreis bildet einen kommunalen Verband zur selbständigen Verwaltung seiner Angelegenheiten. Städte von mindestens 25 000 Seelen dürfen aus dem Kreisverbande aus- scheiden und einen eigenen Stadtkreis bilden. Die Genehmigung hat der Minister des Innern zu erteilen. Alle dauernd in einem Kreise wohnenden Personen gelten als Angehörige des Kreises. Sie sind berechtigt zur Teilnahme an der Verwaltung des Kreises und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten, die der Kreis besitzt. Die Kreis-

7. Bürgerkunde - S. 53

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 53 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Weimar; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt; 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold; 3 freie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen und ein Reichsland: Elsaß-Lothringen. Bundesgebiete im Sinne der Reichsversassung sind nicht die Kolonien: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ost- afrika, Kaiser-Wilhelmsland, Bistnarck-Archipel, Salomons- und Marschallsinseln, Marianen- und Palau-Jnseln, Deutsch-Samoa und Kiautschou. Die Kolonien unterstehen direkt der Regierung des Kaisers. Das Deutsche Reich ohne die Kolonien ist 54 074 306 qkm groß, nächst Rußland also der größte Staat Europas. Die Ein- wohnerzahl beläuft sich auf rund 68 Millionen Personen; davon sind 33500 000 Personen männlich, 34500 000 Personen weiblich. Von dieser Einwohnerzahl sprechen mehr als 63 Millionen die deutsche Sprache. Annähernd 5 Millionen sind anderssprachig, da- von 4000 000 Polen. Die Bevölkerung des Deutschen Reiches weist etwa 43 000 000 Evangelische, 24500000 Katholiken und 500 000 Juden auf. 2. Die Verfassung des Deutschen Reiches, a) Reichsbürger. Das Deutsche Reich ist eine von den einzelnen Staaten los- gelöste selbständige Rechtspersönlichkeit. Es hat also eine besondere Gesetzgebung nach dem Grundsätze: „Reichsrecht bricht Landesrecht," eigene Regierungsorgane (Kaiser, Reichskanzler, Bundesrat, Reichs- tag) und eigene Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Alle Inländer der deutschen Bundesstaaten besitzen die deutsche Reichsangehörigkeit. Alle Reichsangehörigen haben als Deutsche gleiche Behandlung zu beanspruchen. Jeder Deutsche kamt in jedem Bundesstaate ein Ge- werbe betreiben, Grundstücke erwerben und Ämter bekleiden. Jeder Deutsche hat Anspruch auf den Schutz des Reiches. Auch im Aus-

8. Bürgerkunde - S. 124

1915 - Berlin : Parey
124 Viii. Das Deutsche Reich. für jedes Jahr im voraus veranschlagt und aus den Staatshaus- haltsetat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. Art. 101. In betreff der Steuern dürfen Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Art. 103. Die Ausnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats. Art. 104. Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge- nehmigung der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 9. Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Reichsges etzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver- fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes- gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche

9. Der Weltkrieg - S. 1

1918 - Leipzig : Voigtländer
Der Weltkrieg . bis Ende d. 3. 1917 Ergnzung zu den Lehrbchern der Geschichte von 3- C. flnr von Dr. Richard Seehauen Lyceumsdirektor in Marburg i. H. Mit drei Kartenskizzen Dritte Auslage 43. bis 52. Tausend Georg-Eckert-Institut fr internationale Sc', 'buchforschung E nveig Schu Ibu vixb ibliothek Leipzig, im Jahre 1918 H. Voigtlnder-Verlag 2282

10. Realienbuch - S. 112

1918 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
I 112 mildern. Aber es war vergebens. Napoleon nahm alles Land westlich von der Elbe, ließ sich 112 Millionen Ms Kriegskosten zahlen und stellte (1808) die Be- dingung, daß Preußen in den nächsten 10 Jahren nichl mehr als 42000 Mann Soldaten halten durfte. Aus den eroberten Ländern westlich von der Elbe bildete er das Königreich Westfalen. Dieses gab er seinem Bruder Jerome, der seine „lustige" Residenz aus Wllhelmshöhe bei Kassel hatte. c. Neugestaltung des pveuszischen Staates« 1. §1eins Reformen. Das Unglück wurde ein guter Lehrmeister für Preußen. Mit scharfem Blick erkannte die Königin Luise die Quelle der Leiden, die über Preußen gekommen waren. Sie schrieb damals an ihren Vater: „Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen, welcher, der Herr seines Jahrhunderts, eine neue Zeit schuf. Wir sind mit derselben nicht fortgeschritten; deshalb überflügelt sie uns. Das sieht niemand klarer als der König. Noch eben habe ich mit ihm darüber eme lange Unterredung gehabt, und er sagte, in sich gekehrt, wieder- holentlich: ,Das muß auch bei uns anders werden? Von Napoleon können wir vieles lernen, und es wird nicht verloren sein, was er getan und ausgerichtet hat. Es wäre Lästerung zu sagen, Gott sei mit ihm; aber offenbar ist er ein Werkzeug in des Allmäch- tigen Hand, um das Alte, welches kein Leben mehr hat, zu begraben." Der Freiherr vom Stein schien dem Könige der geeignete Mann zu sein, um hier Abhilfe zu schaffen; ihm übertrug er daher die Verwaltung seines Landes. Mit Recht erblickte Stein den Grund vieler Übel in der allzugroßen Beschränkung von Freiheit und Selbständigkeit der einzelnen Staatsbürger. Sem Haupt- bestreben war daher ans folgende Punkte gerichtet: a. Die Schaffung eines freien Bauernstandes. Bis dahin waren die Bauern ihrem Gutsherrn erbuntertänig und mußten ihm mehrere Tage in der Woche Frondienste leisten und alljährlich Abgaben an Getreide, Geld usw. entrichten. Ohne Erlaubnis seines Gutsherrn durfte er seinen Wohnsitz nicht verändern, ja nicht einmal heiraten. Seiner Kinder wartete das gleiche Los. Der Bauer hatte darum keine Freudigkeit bei seiner Arbeit, keine Liebe zu seiner Heimat und darum auch keine rechte Vaterlandsliebe. Stein hob die Erbuntertänigkeit der Bauern aus. Dadurch wurden sie mit einem Schlage freie Männer, die ihre Äcker verbesserten und bald zu Wohlstand gelangten. Ihre Söhne konnten nun in die Stadt ziehen und ein Handwerk oder Gewerbe treiben, was ihnen vorher nicht gestattet war. Der König ging dem Adel mit gutem Beispiel voran und machte auf den königlichen Domänen allein 47000 Bauern frei. b, Die Schaffung eines freien Bürgerstandes. Auch die Bürger in der Stadt erhielten durch Einführung einer neuen Städteordnung größere Frei- heiten und Rechte. Bis dahin hatten die Städie wenig freien Willen gehabt. Der Staat gab jeder Stadt einen Bürgermeister und stellte auch die übrigen Beamten der Stadt an. Ohne höhere Genehmigung durfte der Magistrat auch nicht die geringste Verfügung erlassen. So kam es, daß städtischer Gemeinsinn fehlte. Die 1808 erlassene Städteordnung aber überließ den Städten die Ver- waltung ihres Vermögens und aller ihrer Angelegenheiten. Die Bürgerschaft durste Stadtverordnete wählen, die wiederum den Bürgermeister und die übrigen städtischen Beamten zu wählen hatten. Auch sollt? die Bürgerschaft nicht mehr
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